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Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen 2020

Der Deutsche Bundestag hat am 21. Mai 2021 das ATAD-Umsetzungsgesetz beschlossen. Der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses folgend (BT-Drs.19/29848 vom 19. Mai 2021) wurde dabei die von Seiten des Berufsstandes geforderte Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen 2020 in das Gesetz aufgenommen.

Konkret soll die Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen nach § 149 Abs. 3 AO für den Besteuerungszeitraum 2020 um 3 Monate bis zum 31. Mai 2022 (bei Land- und Forstwirten bis zum 31. Oktober 2022) verlängert werden, soweit im Einzelfall nicht eine Anordnung nach § 149 Abs. 4 AO ergangen ist.

Korrespondierend dazu soll die zinsfreie Karenzzeit des § 233a Abs. 2 Satz 1 und 2 AO für den Besteuerungszeitraum 2020 um jeweils 3 Monate verlängert werden. Dies betrifft gleichermaßen Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen. Klargestellt wird ferner, dass Verspätungszuschläge der Finanzbehörde ohne Ermessenspielraum nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AO auch erst jeweils 3 Monate später als üblich erhoben werden können. Schließlich soll auch die Frist zur Abgabe der Jahressteuererklärungen 2020 für nicht beratene Steuerpflichtige um 3 Monate, d. h. bis Ende Oktober 2021, verlängert werden.

Es ist davon auszugehen, dass die vorgenannten Regelungen auch vom Bundesrat beschlossen werden und die Entlastungswirkung für den Berufsstand mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz bereits im Sommer in Kraft treten wird. Damit wird aller Voraussicht nach frühzeitig Rechts- und Planungssicherheit für alle Beteiligten hergestellt.  

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