Mit Schreiben vom 15.08.2024 hat uns die Präsidentin des Niedersächsischen Finanzgerichtes kontaktiert. Sie wies in dem Schreiben darauf hin, dass die Steuerberaterinnen und Steuerberater in Niedersachsen in einer Vielzahl von Fällen die elektronisch übermittelten Empfangsbekenntnisse nicht zurückgesandt haben. Dies ist insbesondere deshalb misslich, da nach § 173 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 – 2 ZPO, § 53 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung die Rücksendung verpflichtend ist. Die unterlassene Rücksendung eines eEB stellt dem Grunde nach leider auch eine berufsrechtliche Pflichtverletzung dar.
Sofern Ihrerseits diesbezüglich technische Schwierigkeiten bestehen, haben wir Ihnen als Anlage eine PDF-Datei erstellt. Diese bildet die Rücksendung über die vier großen Softwarelösungen am Markt ab. Sollten noch weitere Schwierigkeiten bestehen, so empfehlen wir Ihnen, Ihren Softwareanbieter direkt zu kontaktieren.
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