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Erste Änderung der Ersten Förderrichtlinie des Bundesprogrammes „Ausbildungsplätze sichern“ (Ausbildungsprämie)

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat eine „Erste Änderung der Ersten Förderrichtlinie“ im Bundesanzeiger veröffentlicht, die am 11. Dezember 2020 in Kraft getreten ist. Die Förderung nach der Ersten Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ umfasst insgesamt vier Fördermaßnahmen: die Ausbildungsprämie, die Ausbildungsprämie plus, den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit und die Übernahmeprämie.

Die vier Fördermaßnahmen werden folgendermaßen erweitert:

  • Ausbildungsbetriebe werden künftig mit Ausbildungsprämien gefördert, wenn sie im Zeitraum von April bis Dezember 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten einen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent oder in fünf zusammenhängenden Monaten von durchschnittlich mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr verkraften müssen (bisher: durchschnittlich mindestens 60 Prozent im April und Mai 2020 gegenüber dem Vorjahr).

  • Die Durchführung von Kurzarbeit wird in Zukunft auch im zweiten Halbjahr 2020 berücksichtigt (bisher: nur erstes Halbjahr 2020).

  • Ausbildungen, die vom 24. Juni 2020 (das ist das Datum des Kabinettbeschlusses zu den Eckpunkten des Bundesprogramms) bis zum 31. Juli 2020 begonnen haben, werden in die Ausbildungsprämien miteinbezogen.

  • Die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit in der Ausbildung werden bis einschließlich Juni 2021 verlängert (bisher: Laufzeit bis einschließlich Dezember 2020).

  • Die Übernahme von Auszubildenden, deren Ausbildungsstelle wegen pandemiebedingter Insolvenz des ursprünglichen Betriebes verloren gegangen ist, wird künftig unabhängig von den Betriebsgrößen mit einer Übernahmeprämie gefördert (bisher: nur, wenn beide Betriebe maximal 249 Mitarbeiter hatten).

  • Solche Übernahmen werden bis zum 30. Juni 2021 gefördert (bisher: bis zum 31. Dezember 2020).

Die Änderungen gelten auch rückwirkend. Das bedeutet, dass Anträge auf Förderungen innerhalb von drei Monaten auch für bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse gestellt werden können, für die bisher eine Förderung nicht möglich war, die aber von den geänderten Voraussetzungen erfasst sind. Das gilt auch, wenn ein vorheriger Antrag aus diesen Gründen abgelehnt worden ist.

Die Ausbildungsprämie ist im Berufsstand wahrscheinlich eher für die Beratung der Mandantenunternehmen relevant. Weitere Einzelheiten zu den geänderten Förderbedingungen finden Sie in der Anlage, die Ihnen auf stbk.online zur Verfügung steht.

 

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