Seit dem 1. Januar 2024 ist das Verfahren zur Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gesetzlich in § 108b SGB IV verankert. Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte – insbesondere Nachunternehmer und Verleiher – sind seitdem verpflichtet, diese Bescheinigung elektronisch über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder eine Ausfüllhilfe bei den zuständigen Einzugsstellen zu beantragen.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung dient als Nachweis über die ordnungsgemäße Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen und ist unter anderem bei öffentlichen Vergabeverfahren, der Arbeitnehmerüberlassung und im Baugewerbe im Rahmen der Generalunternehmerhaftung von Bedeutung.
Trotz gesetzlicher Vorgabe nutzen derzeit lediglich 20–30 % der Antragsteller das elektronische Verfahren. Die Mehrheit der Anträge wird weiterhin manuell – per Telefon, E-Mail oder Brief – eingereicht. Der GKV-Spitzenverband fordert deshalb eine stärkere Nutzung des digitalen Antragswegs. Mit dem SV-Meldeportal steht dafür eine elektronisch gestützte Ausfüllhilfe zur Verfügung. Auch bieten verschiedene Softwarehersteller das Zusatzmodul 37 (elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren UB) an.
Ein weiterer Digitalisierungsschritt ist das Abonnentenmodell: Arbeitgeber können die regelmäßige automatische Ausstellung der Bescheinigungen in monatlichem, quartalsweisem oder halbjährlichem Turnus wählen – ein zeitsparendes Verfahren mit erheblichem Vereinfachungspotenzial.
Ziel der Maßnahme ist die bundesweit einheitliche und effiziente Abwicklung der Anträge sowie die Förderung der Digitalisierung im Bereich der Arbeitgeberverfahren zur Sozialversicherung.
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