Um eine vollautomatisierte Steuerfestsetzung zu vermeiden, kann der Steuerpflichtige nach § 150 Abs. 7 Satz 1 AO Angaben machen, die eine personelle Prüfung der Steuererklärung ermöglichen. Zu diesem Zweck sind für Veranlagungszeiträume ab 2017 sog. Freitextfelder in die Steuerformulare aufgenommen worden. Zur Nutzung dieser Freitextfelder hatten wir Sie bereits in der Rubrik "Für Steuerberater" > "Geschützter Bereich" > "Berufspraxis" informiert.
Steuerpflichtige bzw. deren Steuerberater können etwa in Zeile 98 des Mantelbogens eine „1“ eintragen und die Sachverhalte, die über die Angaben in der Steuererklärung hinausgehen, in einer Anlage erläutern.
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