Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
mit Schreiben vom 31. Januar 2022 hat das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder erneut steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten für durch das Coronavirus Geschädigte verlängert.
Verlängert wird u. a. die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen für bis zum 31. März 2022 fällige oder fällig werdende Steuern im vereinfachten Verfahren eine zinslose Stundung bzw. einen Vollstreckungsaufschub zu beantragen.
Das BMF-Schreiben knüpft an das Schreiben vom 7. Dezember 2021 an, das in Ergänzung des BMF-Schreibens vom 19. März 2020 zuvor bereits eine weitere Ausweitung verfahrensrechtlicher Steuererleichterungen vorsah.
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