Am 1.12.2022 hat der Bundestag Änderungen bei der Abschlussprüfung des Kurzarbeitergelds in § 421c SGB III beschlossen. Das Gesetz (8. SGB IV-Änderungsgesetz) soll am 16.12.2022 den Bundesrat durchlaufen und am 1.1.2023 in Kraft treten.
Gemäß dem neuen § 421c SGB III können u.a. vorläufige Entscheidungen über die Zahlung von Kurzarbeitergeld für März 2020 bis Juni 2022 auch ohne abschließende Prüfung durch eine endgültige Entscheidung abgeschlossen werden, wenn der Gesamtauszahlungsbetrag für den jeweiligen Arbeitsausfall EUR 10.000 nicht überschreitet (die Vorabfassung der Beschlussempfehlung finden Sie hier https://dserver.bundestag.de/btd/20/047/2004706.pdf).
Wie genau der Passus "für den jeweiligen Arbeitsausfall EUR 10.000 nicht überschreitet" zu verstehen ist, soll mit der Bundesagentur für Arbeit noch geklärt werden. Bei weiteren Erkenntnissen werden wir Sie selbstverständlich informieren.
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