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BMF stellt Nutzung des qualifizierten Freitextfeldes in Steuererklärungen klar

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat gegenüber der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) die Nutzung des qualifizierten Freitextfeldes nach § 150 Abs. 7 Satz 1 AO sowie des seit dem Veranlagungszeitraum 2025 vorgeschalteten Auswahlfeldes konkretisiert.

Das Freitextfeld dient dazu, das Finanzamt auf Sachverhalte hinzuweisen, die eine personelle Prüfung erfordern. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen steuerlich relevante Sachverhalte in den strukturierten Eingabefeldern der elektronischen Steuererklärung nicht vollständig erklärt werden können oder bewusst von der Verwaltungsauffassung abgewichen wird.

Reicht die Zeichenbegrenzung des Freitextfeldes für die erforderlichen Angaben nicht aus, können ergänzende Erläuterungen auf einer gesonderten Anlage elektronisch übermittelt und als referenzierter Beleg (RaBe) mit dem Freitextfeld verknüpft werden.


Neues Auswahlfeld seit dem Veranlagungszeitraum 2025

Da das Freitextfeld nach Erkenntnissen der Finanzverwaltung in der Vergangenheit vielfach auch für Angaben genutzt wurde, die weder tatsächlich noch rechtlich erforderlich waren, wurde ihm seit dem Veranlagungszeitraum 2025 ein Auswahlfeld mit vier Kategorien vorgeschaltet:

  1. Steuererhebliche Sachverhalte konnten nicht erklärt werden.
  2. Eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung wird bewusst vertreten.
  3. Sachverhalte sollen personell vertieft geprüft werden.
  4. Mehrere der vorgenannten Gründe liegen vor.

Wichtig für die Praxis: Das neue Auswahlfeld hat nach der Klarstellung des BMF ausschließlich eine anleitende und strukturierende Funktion. Es begründet keine neuen Offenlegungspflichten.

Eine versehentlich unzutreffende Auswahl soll insbesondere keine Auswirkungen auf Berichtigungspflichten nach § 153 AO oder auf die Beurteilung des nachträglichen Bekanntwerdens von Tatsachen nach § 173 Abs. 1 AO haben. Auch andere verfahrens- oder strafrechtliche Folgen ergeben sich nach Aussage des BMF nicht allein aus einer irrtümlichen Auswahl.

Sind keine Angaben im Freitextfeld erforderlich, bleibt auch das vorgeschaltete Auswahlfeld ungenutzt. Dem Finanzamt werden in diesem Fall zum Freitextfeld keine zusätzlichen Informationen übermittelt.

Fazit: Das seit 2025 vorgeschaltete Auswahlfeld soll die sachgerechte Nutzung des qualifizierten Freitextfeldes erleichtern und die Angaben für die Finanzverwaltung besser strukturieren. An den bestehenden Offenlegungspflichten der Steuerpflichtigen ändert sich dadurch nichts.

 

 

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