Ist die Finanzverwaltung bisher von der elektronisch als E-Bilanz-Datensatz übermittelten Gewinnermittlung abgewichen, konnten die Korrekturen den steuerpflichtigen Personen bislang nicht medienbruchfrei rückübermittelt werden. Hier kommt es zu einer wesentlichen Verbesserung:
Seit Ende Juni 2026 können die niedersächsischen Finanzämter korrigierte E-Bilanzen zum Datenabruf bereitstellen. Damit wird eine medienbruchfreie Kommunikation zwischen Unternehmen, Steuerberatungen und Finanzämtern ermöglicht. Diese neue Leistung wurde zunächst in Bayern und Nordrhein-Westfalen eingeführt, die anderen Länder folgen sukzessive.
Die korrigierten E-Bilanzen werden ausschließlich zum Datenabruf bereitgestellt. Hierfür kommt das gleiche Verfahren zum Einsatz wie für die Bekanntgabe elektronischer Bescheide (DIVA Stufe 2). Liegt dem Finanzamt eine Einwilligung zur elektronischen Bekanntgabe vor, gilt diese grundsätzlich auch für die Bereitstellung korrigierter E-Bilanzen. Ein zusätzlicher Antrag ist nicht erforderlich. Ohne Einwilligung ist eine Teilnahme an dem Verfahren nicht möglich.
Voraussetzung für die Bereitstellung der Daten ist, dass es sich bei der übermittelten E-Bilanz um einen „Jahresabschluss“, eine „Umwandlungsbilanz“, eine „Umwandlungsbilanz, die zugleich ein Jahresabschluss“ ist, eine „Liquidations-(anfangs-, zwischen- oder schluss-)bilanz“ oder eine „Aufgabebilanz“ handelt. Für andere Bilanzarten, wie z. B. „Eröffnungsbilanzen“, oder „Sonder- und Ergänzungsbilanzen“ ist vorerst keine Datenbereitstellung vorgesehen.
Vom Innendienst korrigierte E-Bilanzen können für alle Rechtsformen bereitgestellt werden. Die Bereitstellung korrigierter E-Bilanzen durch den Außendienst wird in Niedersachsen für Einzelunternehmen und Körperschaften frühestens im Laufe des 2. Halbjahres 2026 ermöglicht.
Die korrigierte E-Bilanz wird als „sonstiges Schreiben“ bereitgestellt, da es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Hierzu wird eine Benachrichtigungs-E-Mail mit dem Hinweis versandt, dass ein sonstiges Schreiben zum Abruf bereitsteht. Ein Hinweis auf eine E-Bilanz ist in der E-Mail selbst nicht enthalten.
Der Datenabruf beinhaltet zwei Dateien:
- ein Begleitschreiben im pdf-Format
- die korrigierte E-Bilanz im XBRL-Format.
Das Begleitschreiben enthält u. a. Angaben zur steuerpflichtigen Person, zum Bilanzstichtag und das Datum, an dem die E-Bilanz an die Finanzverwaltung übermittelt wurde. Das Begleitschreiben ist bundeseinheitlich abgestimmt.
Die Bereitstellung korrigierter E-Bilanzen im XBRL-Format ermöglicht das Einlesen in die IT-Systeme der Unternehmen und der Steuerberatungen. Dabei entsprechen die bereitgestellten Daten in ihrem Detaillierungsgrad grundsätzlich den an die Finanzverwaltung übermittelten Datensätzen. Kontennachweise oder das Anlagenverzeichnis können nicht korrigiert werden. Eine Bereitstellung im pdf-Format erfolgt nicht und kann auch nicht von den Finanzämtern erzeugt werden. Sollte es beim Einlesen zu Problemen kommen, wird die Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Softwareanbieter empfohlen.
Im E-Bilanz-Datensatz sind die korrigierten Werte enthalten, eine Übermittlung der Deltawerte oder eine Kennzeichnung der durchgeführten Korrekturen erfolgt vorerst nicht. Neben den allgemeinen Angaben sind (maximal) die Positionen und Werte der folgenden Berichtsteile enthalten:
- Bilanz
- Gewinn- und Verlustrechnung
- Ergebnisverwendung
- Betriebsvermögensvergleich
- Kapitalkontenentwicklung (bei Personengesellschaften)
- Steuerliche Gewinnermittlung (außerbilanzielle Korrekturen)
- Steuerliche Gewinnermittlung bei Feststellungsverfahren
Andere Berichtsteile, wie z. B. der Anlagenspiegel oder die Kontennachweise, sind nicht Teil der bereitgestellten E-Bilanz.
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