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Anträge auf KapESt-Erstattung aufgrund der Kapitalverkehrsfreiheit

Mit Inkrafttreten des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) am 9. Juni 2021 ist die Zuständigkeit bezüglich Anträgen auf Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer aufgrund der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG-Vertrag/Nizza -Art. 63 AEU-Vertrag/Lissabon) auf das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übergegangen. Das BZSt teilte dazu mit Schreiben vom 8. Februar 2022 mit:

  • Alle bisher bei den Finanzämtern gestellte Anträge werden vom BZSt übernommen, diese müssen nicht erneut gestellt werden. Bezüglich der Übernahme werden allerdings noch Gespräche mit Vertretern der Länder geführt. Ein genauer Zeitpunkt, wann sämtliche Anträge der vergangenen Jahre dem BZSt vorliegen, kann noch nicht mitgeteilt werden.

  • Eine zukünftige Mehrfachstellung von Erstattungsanträgen sowohl auf Landes- als auch Bundesebene ist nicht erforderlich.

  • Eine verlässliche Aussage, bis wann einzelne Anträge bearbeitet werden, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Das BZSt bittet deshalb, von Sachstandsanfragen ab-zusehen.

  • Für weitergehende Fragen steht die folgende E-Mail-Adresse zur Verfügung: Kapitalverkehrsfreiheit@bzst.bund.de.

 

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