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Anpassung der FAQ-Regelung bzgl. Gaststätten bei der November- und Dezemberhilfe

Wir möchten Sie auf eine wichtige, noch in dieser Woche vorgesehene Änderung bei der November- und Dezemberhilfe aufmerksam machen.

Für Mischbetriebe mit angeschlossener Gastronomie soll der Zugang zur November- und Dezemberhilfe vereinfacht und der Gaststättenanteil unabhängig von den Umsätzen des restlichen Unternehmens antragsberechtigt sein. Dies betrifft etwa Brauereigaststätten, Vinotheken von Weingütern und Straußwirtschaften.

Bislang können Unternehmen mit angeschlossener Gaststätte im Rahmen der November- und Dezemberhilfe nur dann einen Antrag stellen, soweit ihr Umsatz aus dem Nicht-Gaststättenteil maximal 20 % der Gesamtumsätze ausmachte, was vielen Brauereigaststätten und anderen den Weg zur Antragstellung verbaute.

Die BStBK und der DStV hatten bereits zum Programmbeginn im vergangenen November darauf hingewiesen, dass die bisherige Regelung zu Härten für die betroffenen Unternehmen führen kann.

Die neue Regelung soll ebenso für alle anderen Gaststätten gelten, die in Verbindung mit einer anderen Tätigkeit auch eine Gaststätte betreiben, wie beispielsweise Cafés in Buchläden. Die bisherige komplizierte Berechnung, ob ein Unternehmen mit seiner angeschlossenen Gastronomie mindestens 80 % seiner gesamten Umsätze erzielte, wird somit vollständig entfallen.

Die Antragsfrist für die November- und Dezemberhilfe endet am 30. April 2021. Die berufsständischen Organisationen haben bereits eine angemessene Fristverlängerung angeregt und befinden sich hierzu im Austausch mit dem BMWi.

Die Informationen im FAQ-Katalog zur November- und Dezemberhilfe sollen nach Auskunft des BMWi kurzfristig entsprechend angepasst werden.

Beigefügt erhalten Sie die heutige Pressemitteilung des BMWi hierzu.

Anlagen:

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