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Angabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer(W-IdNr.) im Impressum

Seit Ende des Jahres 2024 hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) schrittweise mit der Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr) begonnen, um wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren.

Dabei ist zu beachten: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG besteht die Pflicht, im Impressum einer geschäftsmäßigen Webseite oder eines anderen digitalen Dienstes die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder die W-IdNr. anzugeben.

Besitzt ein wirtschaftlich Tätiger keine UStIdNr., betreibt aber eine geschäftsmäßige Webseite oder einen anderen digitalen Dienst, so muss er stattdessen seine W-IdNr. im Impressum bereithalten.

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