Seit Ende des Jahres 2024 hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) schrittweise mit der Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr) begonnen, um wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren.
Dabei ist zu beachten: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG besteht die Pflicht, im Impressum einer geschäftsmäßigen Webseite oder eines anderen digitalen Dienstes die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder die W-IdNr. anzugeben.
Besitzt ein wirtschaftlich Tätiger keine UStIdNr., betreibt aber eine geschäftsmäßige Webseite oder einen anderen digitalen Dienst, so muss er stattdessen seine W-IdNr. im Impressum bereithalten.
Erscheinungsdatum: