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Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus gestartet

Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III Plus ist ab jetzt möglich. Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen für den Förderzeitraum Juli bis September 2021. Die Bedingungen entsprechen weitgehend der Überbrückungshilfe III.

Neu ist bei der Überbrückungshilfe III Plus Folgendes:

  • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, können alternativ zur all-gemeinen Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten erhalten.
  • Unternehmen wird es künftig erleichtert, durch gezielte Stabilisierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen eine Insolvenz zu vermeiden. Ersetzt werden Gerichtskosten von bis zu 20.000,00 € pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
  • Weiter gefördert werden bauliche Maßnahmen und andere Investitionen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierung. Welche Maßnahmen konkret förderfähig sind, wird in den FAQ in Form einer Positivliste festgelegt. Durch diese Klarstellung wird zusätzliche Rechtssicherheit für alle Beteiligten geschaffen.

Zudem wurde die Neustarthilfe erweitert und verbessert:
Mit dem neuen Programm Neustarthilfe Plus werden weiterhin Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 unterstützt. Dazu wurde der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) auf maximal 4.500,00 € für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und auf bis zu 18.000,00 € für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im gesamten Bezugszeitraum erhöht. 

Die Überbrückungshilfe III Plus
 kann auch weiterhin nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Neustarthilfe Plus kann zunächst nur per Direktantrag im eigenen Namen beantragt werden.

Die Antragsfrist für beide Programme endet am 31. Oktober 2021. Die Beantragung erfolgt in bewährter Form auf der Überbrückungshilfeplattform.

Die ebenfalls veröffentlichten FAQs zu beiden Programmen sind unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de sowie unter www.bstbk.de abrufbar.

Erscheinungsdatum:

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