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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) u. a. zu § 80 und § 80a AO – Erleichterungen für den Nachweis der Vollmacht i. S. d. § 80 Abs. 3 AO

Mit BMF-Schreiben vom 20. Januar 2021 hat die Finanzverwaltung mit sofortiger Wirkung Änderungen im Anwendungserlass zur Abgabenordnung vorgenommen. Darin enthalten sind u. a. Erleichterungen für den Nachweis der Vollmacht i. S. d. § 80 Abs. 3 AO. Die BStBK hat sich insoweit mit ihrer Forderung durchgesetzt, für die Nachweisführung gegenüber der Finanzverwaltung die Vorlage einer elektronischen Kopie der Vollmacht und die einfache Signatur via Signaturpad als ausreichend einzustufen.

Nummer 1 des AEAO zu § 80 wird um folgende Sätze 3 und 4 ergänzt:

„Bei einer elektronisch erteilten Vollmacht genügt eine Unterzeichnung mittels Signaturpad. Hat eine Bevollmächtigter i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 AO die ihm schriftlich erteilte Vollmacht gescannt und bewahrt er den Scan nach den berufsrechtlichen Vorgaben ordnungsgemäß auf, darf die schriftliche Originalvollmacht vernichtet werden.“

Nummer 1 und 2 des AEAO zu § 80a AO lauten künftig wie folgt:

„1. Die Finanzbehörde kann den Nachweis über das Vorliegen einer Vollmacht, deren Daten nach § 80a Abs. 1 AO elektronisch übermittelt wurden, jederzeit ohne besonderen Anlass und ohne Begründung fordern. In diesem Fall kann der Nachweis der Bevollmächtigung und ihres Umfangs durch Vorlage oder Übersendung einer Ausfertigung, einer Ablichtung oder eines Scans der nach amtlichem Formular erteilten Vollmacht geführt werden. Dies gilt auch bei mittels Signaturpad unterzeichneten elektronischen Vollmachten. Hat ein Bevollmächtigter i. S. d. § 80a Abs. 2 oder 3 AO die ihm schriftlich erteilte Vollmacht i. S. d. § 80a AO gescannt und bewahrt er den Scan nach den berufsrechtlichen Vorgaben ordnungsgemäß auf, darf die schriftliche Originalvollmacht vernichtet werden.

2. Der Vollmachtgeber kann eine Vollmacht, deren Daten nach § 80a Abs. 1 AO elektronisch übermittelt wurden, nicht nur gegenüber dem Bevollmächtigten (vgl. § 80a Abs. 1 Satz 4 AO), sondern auch schriftlich, elektronisch oder mündlich an Amtsstelle gegenüber der Finanzbehörde widerrufen.“

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